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Aufenthaltsbewilligung verlängern

Aufenthaltsbewilligung verlängern

Mit dieser Dienstleistung können ausländische Staatsangehörige mit einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C), die von der Dienststelle für Bevölkerung und Migration (DBM) ausgestellt wurde, die Verlängerung ihrer Bewilligung beantragen.

Folgende Gemeinden bieten diese Dienstleistung an: (à compléter)

Folgende Dokumente sind einzureichen: (à compléter)

Rechtsgrundlagen
  • Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, Art .98)
  • Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (EGAuG, Art .1 und 2)
  • Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (VEGAuG, Art .1 und 2)
Datenschutz
Nachfolgend informieren wir Sie darüber, wie Ihre Personendaten für diese Leistung bearbeitet werden und über welche Rechte Sie verfügen.
Personendaten sind Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen. Sie können erhoben, erfasst, verwendet, aufbewahrt, verändert, bekanntgegeben, verbreitet, archiviert, gelöscht oder vernichtet werden. Dieser Vorgang wird als Bearbeitung von Personendaten bezeichnet.

1. Wer bearbeitet meine Daten und an wen werden sie weitergegeben?
Die Dienstelle für Bevölkerung und Migration (DBM) und Ihre Wohnsitzgemeinde (nachfolgend die Behörden) sind für die Bearbeitung der Personendaten verantwortlich. Kontaktiert werden kann sie wie folgt:

Dienststelle für Bevölkerung und Migration (DBM)
Av. de la Gare 39
1950 Sion

Ihre Personendaten werden erhoben und an die Behörde weitergeleitet, die Ihre Daten zum Zweck der Erbringung dieser Leistung bearbeitet. Diese ist verpflichtet, die geltenden Datenschutzbestimmungen einzuhalten und die Vertraulichkeit Ihrer Personendaten zu wahren.

2. Auf welcher Grundlage werden meine Daten bearbeitet und zu welchen Zwecken?
Ihre Personendaten sind notwendig, damit die DBM prüfen kann, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitel erfüllt sind. Damit die Gemeinde vor der Weiterleitung an der DBM überprüfen kann, ob Ihre Unterlagen vollständig sind.
Die Bearbeitung Ihrer Daten basiert auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (art. 98), das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (art. 1 et 2) und die Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (art. 1 et 2).

3. Welche Kategorien von Daten werden bearbeitet und wie lange werden sie aufbewahrt?
Die Verarbeitung betrifft Ihre Adresse, E-Mail-Adresse, Fotos, sonstige Angaben, Geburtsdaten, biometrische Daten, Daten aus Personalausweis/Steuer- oder AHV-Ausweis, Gesundheitsdaten, Daten aus dem Intimbereich, Daten zu Betreibungen oder verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktionen, Daten zur Sozialhilfe, Daten zur ethnischen oder rassischen Herkunft, Daten, die dem Berufs-, Verwaltungs- oder Steuergeheimnis unterliegen, sowie Namen.
Ihre Daten werden durch das DBM solange aufbewahrt, wie Sie Ihren Wohnsitz im Wallis haben. Sie werden noch während 10 Jahren nach Ihrer Einbürgerung oder Ihrem Wegzug aus dem Wallis aufbewahrt.

4. Wie kann ich meine Rechte ausüben?
Sie haben das Recht, auf die Sie betreffenden Personendaten zuzugreifen, die von der Behörde bearbeitet werden. Unter bestimmten Umständen haben Sie ausserdem das Recht, zu verlangen, dass Ihre Personendaten berichtigt, gesperrt oder gelöscht werden respektive die Bearbeitung unterlassen oder eingeschränkt wird.
Um Ihre Rechte im Zusammenhang mit dieser Leistung geltend zu machen, wenden Sie sich bitte direkt an den Support der Behörde.

Recht
Rechtsgrundlage
Ausübung des Rechts
Informations- und Zugangsberechtigung
Art. 31 GIDA
schriftlich oder per E-Mail an die Behörde, wobei einzig die eigene Identität nachzuweisen ist
Recht auf Berichtigung oder Vernichtung falscher Personendaten
Art. 33 GIDA
schriftlich oder per E-Mail an die Behörde, mit Nachweis des Fehlers in den Daten
Beendigung, Beseitigung der Auswirkungen oder Feststellung einer widerrechtlichen Bearbeitung
Art. 33 GIDA
schriftlich oder per E-Mail an die Behörde, unter Hinweis auf die widerrechtliche Bearbeitung
Einspracherecht gegen die Bearbeitung
Art. 34 GIDA
schriftlich oder per E-Mail an die Behörde, unter Hinweis auf ein glaubhaftes schutzwürdiges Interesse
Einspracherecht gegen die Bekanntgabe von Personendaten an Dritte
Art. 22 Abs. 4 GIDA
schriftlich oder per E-Mail an die Behörde, unter Hinweis auf ein glaubhaftes schutzwürdiges Interesse

Wenn Sie mit der Antwort auf Ihre Anfrage nicht einverstanden sind, können Sie sich an den kantonalen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten wenden und ihn um Vermittlung bitten.


Kantonaler Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
Avenue de l’Industrie 8
1870 Monthey
Tel.: 027 607 18 70
Email: prepose@admin.vs.ch


5. Bin ich verpflichtet, meine Personendaten mitzuteilen?
Ihre Personendaten sind für die Erbringung der Leistung erforderlich. Ohne diese Daten sind wir nicht in der Lage, Ihnen die gewünschte Leistung zu erbringen. Sie können sich jedoch mit der zuständigen Behörde in Verbindung setzen, um zu erfahren, ob es einen anderen Weg gibt, diese Leistung zu erhalten


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Anmeldungsmittel

S

Kontakt der Behörde

Dienststelle für Bevölkerung und Migration (DBM)
Av. de la Gare 39
1950 Sion
Support

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